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+ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Frank Bentert

GRAFIKDE SIGN
Kirchstr. 24
D-10557 Berlin
T +49(0) 30 306 490 -53
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+ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, für alle Dienstleistungen zwischen GRAFIKDE SIGN (nachfolgend SIGN genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG genannt). Diese AGB gelten auch dann, wenn der AG selbst andere Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die abweichende oder entgegenstehende Bedingungen zu diesen AGB enthalten. Die AGB gelten als anerkannt, wenn ihnen vom AG nicht unverzüglich, spätestens aber vor Auftragserteilung widersprochen wird.

1.2. Änderungen oder Abweichungen von diesen AGB innerhalb einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen SIGN und dem AG sind nur dann zulässig, wenn SIGN ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2. Vertragsgegenstand, Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder vom AG an SIGN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

2.2 Alle von SIGN für den AG entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten sind persönliche geistige Schöpfungen und unterliegen dem Urheber-rechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 UrhG nicht erreicht ist.

2.3 Vorschläge und sonstige Mitarbeit oder Mitwirkung des AG und/oder seiner Mitarbeiter haben keinerlei Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten.

2.4 Die entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von SIGN nicht durch den AG oder vom AG beauftragte Dritte verändert werden, weder im Original noch bei der Reproduktion. Eine teilweise oder vollständige Nachahmung ist nicht zulässig.

2.5 Soweit nicht anders vereinbart, wird dem AG automatisch das einfache Nutzungsrecht für die jeweiligen von SIGN entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten eingeräumt. Eine Nutzung darüber hinaus ist, sofern nicht anders vereinbart, nicht gestattet. Die Veränderung der eingeräumten Nutzungsrechte oder Übertragung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von SIGN. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt SIGN, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der ursprünglich vereinbarten Vergütung vom AG zu verlangen.

2.6 SIGN ist in jedem Fall berechtigt, auch wenn dem AG das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, die entwickelten und erstellten Werke und Arbeiten zum Zweck der Eigenwerbung in allen Medien uneingeschränkt zu verwenden.

2.7 Der AG räumt SIGN das Recht ein, auf Wunsch auf allen entwickelten Werken und Arbeiten als Urheber und Ersteller genannt zu werden.

2.8 SIGN hat im Fall der Produktion von erstellten Werken und Arbeiten Anspruch auf mind. 5 mängelfreie, unentgeltliche Belegexemplare zum Zweck der Eigenwerbung.

3. Auftragsannahme und -durchführung

3.1 Der Auftragsannahme geht grundsätzlich ein Auftragsgespräch voraus, in dem der AG möglichst detailliert alle, für den Auftrag relevanten Informationen, an SIGN übergibt.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, wird dem AG nach Auftragsanfrage ein von SIGN verfasstes, detailliertes Angebot mit der Auflistung sämtlicher zu erbringender Leistungen erstellt. Dieses ist im Fall der Anerkennung vom AG schriftlich zu bestätigen.

3.3 Alle Aufträge werden vom AG in schriftlicher Form erteilt. Fernmündliche Auftragserteilungen bedürfen der Zustimmung von SIGN.

3.4 Im Rahmen des erteilten Auftrags hat SIGN grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme der Werke und Arbeiten darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen vom AG verweigert werden.

3.5 Vom AG zur Verfügung gestellte Vorlagen (z.B. Dokumente, Texte, Fotos, Schriften, Logos) werden von SIGN nur unter der Vorraussetzung verwendet, dass der AG zur Verwendung und Weitergabe dieser Vorlagen berechtigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist SIGN berechtigt, dem AG die durch die reguläre Beschaffung der Vorlagen entstehende Zusatzkosten in Rechnung zu stellen.

3.6 Entwürfe werden dem AG grundsätzlich in schriftlicher bzw. elektronischer (E-Mail) Form zur Korrektur vorgelegt. Sämtliche Korrekturen müssen vom AG gegengezeichnet und freigegeben werden.

3.7 Produktions- und Datenfreigaben werden vom AG in schriftlicher Form erteilt.

4. Rechnungstellung und Vergütung

4.1 Sämtliche Leistungen die von SIGN für den AG erbracht werden, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ausgenommen davon sind die Angebotserstellung und Auftragsgespräche (Briefings), sofern SIGN dadurch keine zusätzlichen Kosten (z.B. Reisekosten, Modelle, Dummys etc.) entstehen.

4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Produktions- oder Datenfreigabe durch den AG, spätestens aber 2 Monate nach Auftragserteilung.

4.2.1 Von der Bestimmung 4.2 ausgenommen sind Aufträge und Arbeiten, die aufgrund Ihres Umfangs oder hohen Zeitanspruchs einen längeren Auftragszeitraum in Anspruch nehmen. Ebenfalls davon ausgenommen sind Aufträge oder Arbeiten die von SIGN eine finanzielle Vorleistung abverlangen. In diesen Fällen sind angemessene Abschlagszahlungen vom AG zu leisten. 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, spätestens aber 2 Monate nach Auftragserteilung und 1/3 nach Fertigstellung der Arbeiten.

4.3 Sämtliche Vergütungen sind inkl.der gesetzlichen Mehrwertsteuer und,sofern nicht anders Vereinbart,ohne Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zahlbar.  

4.4 Bei Zahlungsverzug kann SIGN Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung nach Auftragserteilung

5.1 Bei Auftragsabbruch oder -kündigung durch den AG vor Beginn der Arbeiten, verpflichtet sich der AG zur Zahlung von 10% der vereinbarten Gesamtvergütung. Sollte eine solche Gesamtvergütung im Vorfeld nicht vereinbart worden sein, gelten 10% der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung von SIGN.

5.2 Bei Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung durch den AG während der Arbeiten, verpflichtet sich der AG zur Vergütung der bis dato durch SIGN erbrachten Leistungen. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung von SIGN. Dem AG bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

5.3 Ein grundsätzlicher Anspruch des AG auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung, oder -verzögerung durch ihn entfällt. Gesonderte Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und Zustimmung von SIGN.

6. Geheimhaltung gegenüber Dritten

6.1 SIGN verpflichtet sich gegenüber dem AG, grundsätzlich alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen und zur Kenntnis genommenen Daten und Informationen gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.

6.2 Sollten Informationen und Daten, die im Rahmen des Auftrags vom AG an SIGN weitergegeben wurden aufgrund ihrer Art der strengen Geheimhaltung unterliegen, müssen diese vom AG speziell als solche gekennzeichnet werden.

7. Fremdleistungen

7.1 SIGN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Dienstleistungen Dritter (z.B. Druckerei, Texter, Fotografen etc.) im Namen des AG und auf dessen Rechnung zu bestellen und anzuweisen. Der AG verpflichtet sich, hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

7.2 SIGN ist bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Namen und auf Rechnung des AG berechtigt, die notwendigen Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 SIGN haftet nicht für fehlerhafte Leistungen und/oder Produkte Dritter, die im Namen des AG von SIGN zur Fertigstellung des Auftrags in Anspruch genommen wurden. Auch nicht, wenn diese nicht im Namen des AG von SIGN in Anspruch genommen wurden, sofern sie der Erfüllung des Auftrags dienen.

7.4 Die Betreuung und Überwachung von Dienstleistungen Dritter, wird als Zusatzleistung im Rahmen des Auftrags gewertet und dem AG, sofern nicht anders vereinbart, nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

8. Herausgabe von Daten

8.1 Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten gegenüber dem AG oder von Ihm beauftragter Dritter nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der AG die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und bei dadurch für SIGN zusätzlich entstehenden Aufwendungen, einer gesonderten Vergütung.

8.2 Im Falle der Herausgabe von offenen oder editierbaren Daten, bedarf die Veränderung dieser durch den AG oder von Ihm beauftragter Dritter einer schriftlichen Zustimmung von SIGN.

8.3 Gefahr und Kosten des Transports von Daten, Dateien oder Datenträgern online und offline trägt der AG.

8.4 SIGN haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Fehler oder Mängel an Daten, Dateien oder Datenträgern. Dies beinhaltet auch die Datenübertragung auf Computersysteme des AG oder von Ihm beauftragter Dritter. Dem AG bleibt der Beweis des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns durch SIGN vorbehalten.

8.5 SIGN verpflichtet sich gegenüber dem AG, Daten, Dateien und Datenträger auf Virenfreiheit zu überprüfen und nur solche geprüften Daten, Dateien und Datenträger herauszugeben.

9. Eigentumsvorbehalt und Haftung

9.1 Grundsätzlich werden dem AG an allen entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten nur Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte eingeräumt.

9.2 Der AG besitzt, sofern nicht anders vereinbart, bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung keine Rechte oder Ansprüche an den entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Nutzungsrechte werden bis dato nicht erteilt. Eine vereinbarte Herausgabe der Daten erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung.

9.3 SIGN behält sich bei Nichtbezahlung der Vergütung das Recht vor, Produktionsaufträge zu stoppen oder auszusetzen oder Daten (die aufgrund gesonderter Vereinbarungen vor Bezahlung der Vergütung ausgehändigt wurden) und bereits produzierte Werke in vollem Umfang und einwandfreiem Zustand vom AG unverzüglich zurückzufordern. Dadurch entstehende Kosten trägt der AG. SIGN verpflichtet sich wiederum den AG über alle Schritte und Maßnahmen zu informieren. Forderungen Dritter gegenüber dem AG, die durch SIGN im Namen des AG beauftragt wurden (z.B. Produktionsbetriebe), bleiben davon unberührt.

9.4 SIGN haftet für entstandene Schäden an durch den AG überlassenen Vorlagen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz nach Auftragsvergabe ins Ausland verlegt, ist der Sitz von SIGN der Gerichtsstand.

10.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland


+ 1. Inhalt des Onlineangebotes

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